Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klare, transparente Bedingungen für ein partnerschaftliches Miteinander — für Privat- und Geschäftskunden gleichermaßen.

Stand: 08. April 2026

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen

Alpin Malerei
Inhaber: [PLATZHALTER — Vor- und Nachname]
[PLATZHALTER — Straße, Hausnummer]
[PLATZHALTER — PLZ Innsbruck], Österreich
Telefon: +43 676 5616638
E-Mail: office@alpinmalerei.at
UID-Nummer: [PLATZHALTER]
GLN: [PLATZHALTER]
Mitglied der WKO Tirol, Landesinnung der Maler und Tapezierer

(im Folgenden „Auftragnehmer" oder „wir") und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Kunde").

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ebenso wie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG. Klauseln, die ausdrücklich nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(4) Ergänzend zu diesen AGB gelten — soweit dem nicht zwingende Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen — die ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sowie die ÖNORM B 2210 (Maler- und Anstreicherarbeiten — Werkvertragsnorm) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen zwischen ÖNORM und diesen AGB gehen die Bestimmungen dieser AGB vor.

§ 2 Vertragsabschluss & Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verbindliche schriftliche Angebote (Kostenvoranschläge) sind — wenn nicht anders angegeben — 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, (b) schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden oder (c) durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung mit Wissen und Wollen des Kunden.

(3) Kostenvoranschläge sind — sofern nicht ausdrücklich als „verbindlich" oder „Festpreis" gekennzeichnet — gemäß § 1170a Abs 2 ABGB ohne Gewähr. Eine angemessene Überschreitung von bis zu 15 % ist ohne Verständigung des Kunden zulässig; bei voraussichtlich höherer Überschreitung ist der Kunde unverzüglich zu verständigen.

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung und allfälligen ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen.

(2) Nicht ausdrücklich im Angebot enthalten und gesondert zu vergüten sind insbesondere:

  • Vorarbeiten am Untergrund, die erst nach Beginn der Arbeiten erkennbar werden (z. B. Hohlstellen, ungeeignete Altanstriche, Risse);
  • Entfernung von Tapeten, Fliesen, Beschichtungen oder sonstigen Belägen, soweit nicht ausdrücklich beauftragt;
  • Möbel rücken, Demontage und Montage von Einbauten, Lampen, Vorhängen, technischen Geräten;
  • Bereitstellung, Auf- und Abbau von Gerüsten und Hebebühnen, soweit nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil;
  • Entsorgung von Sondermüll (z. B. lösungsmittelhältige Altfarben, asbestverdächtige Materialien);
  • Schadstoff-Untersuchungen und -Sanierungen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen, insbesondere:

  • Bereitstellung von Strom (230 V) und Wasser auf der Baustelle;
  • freier, gefahrloser Zugang zu sämtlichen zu bearbeitenden Flächen;
  • Räumung und Abdeckung empfindlicher Gegenstände im Arbeitsbereich, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt wurde;
  • Sicherstellung ausreichender Beleuchtung und Belüftung;
  • rechtzeitige Information über verdeckt verlegte Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Datenkabel).

(2) Werden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dadurch entstehende Wartezeiten und Mehraufwendungen nach dem vereinbarten oder ortsüblichen Stundensatz zu verrechnen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(3) Ist ein Vor-Ort-Termin (Besichtigung, Aufmaß, Beratung) vereinbart und der Kunde ohne mindestens 24 Stunden vorherige Absage nicht anwesend, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anfahrts- und Aufwandspauschale in Höhe von EUR 80,– in Rechnung zu stellen.

§ 5 Preise & Zusatzleistungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise (inkl. USt.) ausgewiesen.

(2) Bei vereinbarten Festpreisen (Pauschalpreisen) gilt der angeführte Preis als Gesamtvergütung für die im Angebot beschriebenen Leistungen. Mehr- und Minderleistungen werden nach Vereinbarung gesondert verrechnet bzw. gutgeschrieben.

(3) Bei vereinbarten Regiepreisen wird auf Basis tatsächlicher Aufwände abgerechnet. Der Stundensatz beträgt — soweit nicht abweichend vereinbart — EUR 49,– netto je Facharbeiterstunde. Material wird zusätzlich nach Aufwand verrechnet.

(4) Zuschläge für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Wochenende, Feiertage, Nachtarbeit) werden gesondert verrechnet, sofern dies vereinbart wurde oder vom Kunden veranlasst wird.

(5) Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als vier Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, Preisanpassungen aufgrund nachweislicher Material- oder Lohnkostensteigerungen vorzunehmen. Bei Verbraucherverträgen gilt dies nur, sofern der Vertrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erfüllen ist (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).

§ 6 Zahlung, Anzahlung & Verzug

(1) Rechnungen sind — soweit nicht abweichend vereinbart — innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Bei Aufträgen mit einem Auftragsvolumen über EUR 3.000,– (brutto) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von 30 % bei Auftragserteilung sowie eine Teilrechnung von 40 % nach Erbringung der Hälfte der Leistung zu verlangen. Die Schlussrechnung wird nach Abnahme gelegt.

(3) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen in folgender Höhe zu verrechnen:

  • gegenüber Verbrauchern: 4 % p. a. (§ 1000 Abs 1 ABGB);
  • gegenüber Unternehmern: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).

(4) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche durch den Verzug verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen, insbesondere Mahnspesen in angemessener Höhe sowie die Kosten eines beauftragten Inkassounternehmens oder Rechtsanwalts.

(5) Zahlungen werden — auch entgegen einer anderslautenden Widmung des Kunden — zunächst auf Kosten und Zinsen, sodann auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet.

(6) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Gegenüber Verbrauchern gilt § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

§ 7 Termine & höhere Gewalt

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verbindlich vereinbarte Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, insbesondere:

  • höhere Gewalt (Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen);
  • Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten verhindern (insbesondere bei Außenarbeiten Temperaturen unter +5 °C, Regen, hohe Luftfeuchtigkeit über 80 %);
  • Lieferverzögerungen bei Vormaterialien, soweit vom Auftragnehmer nicht zu vertreten;
  • verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden.

(3) Ein Anspruch auf Pönale (Vertragsstrafe) für Terminüberschreitungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Kunden, in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Begehungstermins. Über die Abnahme wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem allfällige Mängel zu dokumentieren sind.

(2) Verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel oder erscheint er trotz schriftlicher Aufforderung nicht zu einem angesetzten Abnahmetermin, gilt das Werk 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

(3) Nimmt der Kunde das Werk vor förmlicher Abnahme tatsächlich in Gebrauch, gilt dies als konkludente Abnahme. Spätere Mängelrügen sind nur für Mängel möglich, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Behebung solcher Mängel wird im Abnahmeprotokoll dokumentiert und mit angemessener Frist vereinbart.

§ 9 Gewährleistung & Mängelrüge

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB. Die Gewährleistungsfrist beträgt:

  • für unbewegliche Sachen (insbesondere Arbeiten an Gebäuden und Gebäudeteilen): drei Jahre ab Übergabe;
  • für bewegliche Sachen: zwei Jahre ab Übergabe.

(2) Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt; § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) findet keine Anwendung.

(3) Unternehmer haben offene Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Übergabe, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ein Verstoß gegen die Rügepflicht führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche.

(4) Im Gewährleistungsfall ist der Auftragnehmer zunächst zur Verbesserung oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist berechtigt. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserung kann der Kunde Preisminderung oder — bei nicht geringfügigem Mangel — Wandlung verlangen.

(5) Keine Gewährleistung wird übernommen für:

  • Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, Eingriffe Dritter oder normale Abnützung zurückzuführen sind;
  • Schäden durch außergewöhnliche Witterungsereignisse (Hagel, Sturm, Hochwasser);
  • Schäden infolge mangelnder Lüftung, falscher Raumnutzung oder bauphysikalischer Mängel des Gebäudes;
  • Farbabweichungen, Glanzgradunterschiede und Strukturabweichungen, die material- und verarbeitungsbedingt sind und im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen liegen;
  • Schäden, die der Kunde trotz schriftlicher Bedenkenanmeldung des Auftragnehmers (siehe § 11) zu verantworten hat.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden und Schäden Dritter wird ausgeschlossen.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die Haftungsbeschränkungen des Abs 2 nicht für Personenschäden sowie nicht in den Fällen, in denen eine zwingende gesetzliche Haftung besteht (insbesondere PHG). Die Beweislast für das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit trägt der Verbraucher.

(4) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5.000.000,–. Die Haftung wird der Höhe nach auf diese Deckungssumme begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Schadenersatzansprüche verjähren — soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen — in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

§ 11 Bedenken-Hinweispflicht & Untergrund

(1) Der Auftragnehmer prüft den Untergrund vor Ausführung der Arbeiten im Rahmen des fachlich Üblichen und Zumutbaren. Werden Mängel oder Bedenken hinsichtlich Eignung, Zustand oder Vorbehandlung des Untergrunds festgestellt, teilt der Auftragnehmer diese dem Kunden schriftlich mit (Bedenkenanmeldung gemäß ÖNORM B 2110, Pkt. 6.2.4).

(2) Setzt sich der Kunde über die schriftliche Bedenkenanmeldung hinweg und besteht auf der Ausführung, übernimmt der Auftragnehmer für daraus resultierende Mängel und Schäden keine Gewährleistung und keine Haftung.

(3) Verdeckte Mängel des Untergrunds (z. B. Hohlstellen, Feuchtigkeit, Salzausblühungen, ungeeignete Altanstriche), die bei einer ordnungsgemäßen Vorprüfung nicht erkennbar sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Die Beseitigung solcher Mängel ist gesondert zu vergüten.

§ 12 Spezielle Hinweise zu Maler- und Lackierarbeiten

(1) Farbabweichungen: Farbtöne aus Mustern, Bildschirmen, Drucken oder Farbfächern können — material- und verarbeitungsbedingt — vom späteren Endergebnis geringfügig abweichen. Verbindlich sind ausschließlich physische Bemusterungen am Originaluntergrund vor Ort. Solche Bemusterungen werden auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung erstellt.

(2) Ansatz- und Strukturbildung: Bei großen, durchgehenden Wand- oder Deckenflächen sowie bei lasierenden, strukturgebenden oder Effektbeschichtungen können Ansätze, Strukturunterschiede und Glanzgradabweichungen auftreten, die material- und verarbeitungsbedingt sind und keinen Mangel darstellen.

(3) Außenarbeiten: Außenarbeiten erfolgen ausschließlich bei geeigneter Witterung. Mindesttemperaturen, maximale Luftfeuchtigkeit und Trocknungszeiten richten sich nach den Verarbeitungsrichtlinien des jeweiligen Materialherstellers. Witterungsbedingte Verzögerungen begründen keinen Schadenersatzanspruch des Kunden.

(4) Schimmelsanierung: Schimmelsanierungen erfolgen nach ÖNORM B 6400 mit fachgerechter Ursachenanalyse, mechanischer Entfernung und schimmelhemmender Beschichtung. Eine dauerhafte Schimmelfreiheit setzt eine bauphysikalisch einwandfreie Gebäudehülle sowie ein ordnungsgemäßes Lüftungs- und Heizverhalten des Kunden voraus. Wir übernehmen keine Gewährleistung für erneuten Schimmelbefall, der auf nicht vom Auftragnehmer behobene bauphysikalische Ursachen oder auf das Nutzungsverhalten zurückzuführen ist.

(5) Fugenlose Bäder / Mikrozement: Mikrozement ist ein mineralischer Werkstoff. Geringfügige Farbtonschwankungen, Wolkenbildung und Strukturabweichungen sind materialtypisch und gewollt. Sie stellen keinen Mangel dar.

(6) Holz- und Metallarbeiten: Bei Holzbauteilen können — auch nach fachgerechter Beschichtung — natürliche Holzbewegungen (Schwinden, Quellen) auftreten, die zu feinen Rissbildungen im Anstrich führen können. Bei Metallbauteilen ist ein wirksamer Korrosionsschutz nur bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Untergrunds (Entrostung) gewährleistet.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten und verarbeiteten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist und bei verbundenen Sachen praktisch durchsetzbar bleibt.

(2) Im Falle der Weiterveräußerung der Sache, an der die vom Auftragnehmer gelieferten Materialien angebracht sind, tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des offenen Werklohns sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

§ 14 Rücktrittsrecht für Verbraucher (FAGG)

Hinweis nach §§ 4 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG): Wenn Sie als Verbraucher einen Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume (z. B. bei Ihnen zuhause) oder im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Online) abschließen, steht Ihnen ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.

(1) Rücktrittsfrist: Sie können binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

(2) Ausübung des Rücktritts: Um das Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (per Post, E-Mail oder Telefon) über Ihren Entschluss informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, sind dazu aber nicht verpflichtet. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Erklärung.

(3) Folgen des Rücktritts: Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Wurde mit der Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen, hat der Verbraucher dem Auftragnehmer einen anteiligen Betrag für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu zahlen (§ 16 FAGG).

(4) Erlöschen des Rücktrittsrechts: Das Rücktrittsrecht erlischt bei Dienstleistungs- und Werkverträgen, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, sofern der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt und gleichzeitig zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

(5) Muster-Widerrufsformular:

An Alpin Malerei, [PLATZHALTER Adresse], E-Mail: office@alpinmalerei.at — Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung folgender Dienstleistung: ____________ — Bestellt am: ____________ — Name: ____________ — Anschrift: ____________ — Datum, Unterschrift: ____________

§ 15 Stornierung & entgangener Werklohn

(1) Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss — außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts gemäß § 14 — vom Vertrag zurück, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, behält der Auftragnehmer gemäß § 1168 ABGB den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt unter Anrechnung dessen, was er sich infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Pauschalierte Entschädigung bei Storno (gilt nicht im Anwendungsbereich des FAGG):

  • bis 14 Tage vor vereinbartem Arbeitsbeginn: 10 % der Auftragssumme;
  • von 14 bis 7 Tage vor Arbeitsbeginn: 25 % der Auftragssumme;
  • weniger als 7 Tage vor Arbeitsbeginn: 40 % der Auftragssumme.

(3) Bereits bestelltes oder verarbeitetes Material sowie tatsächlich erbrachte Leistungen sind unabhängig davon in voller Höhe zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz (DSG).

(2) Detaillierte Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der betroffenen Personen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

§ 17 Online-Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr erreichen.

(2) Wir sind weder verpflichtet noch grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Im Streitfall bemühen wir uns jedoch um eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung.

§ 18 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf basierenden Verträgen mit Unternehmern wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG. Klagen gegen Verbraucher können nur an deren Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung erhoben werden.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern findet § 6 Abs 3 KSchG Anwendung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

(3) Diese AGB wurden mit Sorgfalt erstellt. Stand: 08. April 2026. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Für bereits abgeschlossene Verträge gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Fragen zu den AGB?

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